Kein Durchgang mit Ordonnanzwaffen durch Deutschland
In der Vergangenheit konnten Schützinnen und Schützen auf Grundlage von sogenannten Jahresdurchgangsscheinen Ordonnanzwaffen wie das Sturmgewehr 90 oder das Sturmgewehr 57 über die als Durchgangsstrecken definierten Routen durch deutsches Staatsgebiet transportieren. Diese Scheine werden nun jedoch aufgrund der aktuellen deutschen Rechtslage nicht mehr ausgestellt.
Keine Ausnahme mit Feuerwaffenpass
Auch der Europäische Feuerwaffenpass legitimiert nicht das Befahren von Durchgangsstrecken durch Deutschland mit Ordonnanzwaffen. Das bedeutet, dass Schützinnen und Schützen auf diese Option nicht zurückgreifen können.
Kein Transport über Zollstellen
Es wird darauf hingewiesen, dass das Befahren von Durchgangsstrecken über nicht besetzte Zollstellen mit Ordonnanzwaffen untersagt ist. Auch über besetzte Zollstellen ist eine Durchfahrt nur mit einer vorgängigen Einzelfallgenehmigung möglich.
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